Anzeige über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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NI-NATSCHG-001-NI-FL
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2021-10-23 03:00:31.0
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D-011
IT.Niedersachsen
ITN-BUS
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NATSCHG-001-NI-FL - Anzeige über den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43
Eingangsdatum/-stempel
Aktenzeichen:
(setzt Behörde ein)
Die Anzeige ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
An die Untere Naturschutzbehörde
Anzeige
über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung bzw. den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Ich/wir zeige(n) hiermit gem. § 43 BNatSchG die Errichtung/ den Betrieb/ die Erweiterung/ wesentliche Änderung eines Tiergeheges an. Es handelt sich um ein(e)
bestehendes Tiergehege; es besteht seit
Größe des Tiergeheges
Lage des Tiergeheges
Flur(e)
Flurstück(e)
ha / m²
Zweckbestimmung des Tiergeheges
Liebhaberei/Hobby
Zurschaustellung
Handel
Nutztierhaltung
Forschung und Lehre
Zucht (ggfls. Zuchterlaubnis vorlegen)
Sonstiges:
Datum
Gemarkung
I.
Betreiber/in des Tiergeheges
II.
Name, Vorname
Telefon-Nr.
Straße
Ort
PLZ
Eigentümer/in des Grundstücks, auf dem das Tiergehege betrieben werden soll
(falls von I. abweichend)
Name, Vorname
Telefon-Nr.
Straße
Ort
PLZ
III.
Angaben zum Tiergehege
Neuanlage eines Tiergeheges
Erweiterung eines Tiergeheges
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Folgende Tierart(en) werden bzw. sollen gehalten werden
Tierart
Angaben über die Herkunft der gehaltenen/zu haltenden Tiere
IV.
Anzahl
männlich
weiblich
V.
(Nachweise über die legale Einfuhr, Kaufbelege, Zuchtbescheinigung etc. vorlegen.)
Weitere Angaben zum Betrieb des Tiergeheges
VI.
Gebäude, die dem Gehegebetrieb dienen, sind
vorhanden
geplant
nicht erforderlich
liegt vor
Die Liste wird auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt.
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NATSCHG-001-NI-FL - Anzeige über den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43
Tierärztliche Betreuung durch
Baugenehmigung für das Tiergehege (Gebäude, Einzäunung usw.)
muss noch eingeholt werden
ist nicht erforderlich (nach erfolgter Rücksprache mit dem Bauamt)
Sachbearbeiter
Aktenzeichen des Bauamtes
Eine evtl. erforderliche Baugenehmigung ist vom Betreiber des Tiergeheges gesondert
beim zuständigen Bauamt einzuholen!
Das Tiergehege wird betreut durch
unter I. genannte(n) Betreiber/in
Name, Vorname
Straße
Ort
PLZ
ggfls. Qualifikation angeben
Name, Vorname
Straße
Ort
PLZ
Telefon-Nr.
Telefon-Nr.
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Sachkundenachweis/ sonstige Genehmigungen:
(nur bei bestimmten Tierarten erforderlich)
a)
für das Halten von
Greifvögeln
ist in Kopie beigefügt
muss noch erworben werden
(z.B. Falknerjagdschein, Bescheinigung des Jägerlehrhofs Springe)
b)
für das Halten von
Papageien und Sittichen
ist in Kopie beigefügt
muss noch erworben werden
(z.B. Bescheinigung des Veterinäramtes gem. der Psitakose-Verordnung bzw. tierseuchenrechtliche Erlaubnis zur Zucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen gem. § 17 g Tierseuchengesetz – TierSG)
c)
Ausnahmegenehmigung für das Halten
gefährlicher Tiere
gem. der Gefahrtier-Verordnung (GefTVO) vom 05.07.2000 in der Fassung vom 14.02.2003 (Nds. GVBl. S.124)
ist in Kopie beigefügt
muss noch eingeholt werden
(z.B. erteilt vom LK EL, Fachbereich Sicherheit und Ordnung)
bei Giftschlangen
frisches Serum wird vorgehalten
ist verfügbar bei
Ich versichere nach bestem Wissen und Gewissen die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.
Name, Vorname
Straße
Ort
PLZ
Ort, Datum
Unterschrift Antragsteller/in
Der Anzeige sind folgende (Karten-)Unterlagen (jeweils mit Einzeichnung des Gehegestandortes) beizufügen:
1.
Flurkarte/Lageplan im Maßstab 1:2.000 bzw. 1:5.000
2.
Maßstabsgerechte Grundriss-, Ansicht- und Schnittzeichnungen der Gebäude und Volieren, die dem Gehegebetrieb dienen
3.
Gehegeplan inklusive Eintragungen zur/ zum bzw. Angaben über
•
Unterteilung des Geheges
•
Unterbringung der Tiere nach Art und Zahl
•
Baumaterialien (Holz, Draht, Stein,...)
•
Verlauf der Einfriedigung
•
vorhandenen und geplanten Anpflanzungen im und um das Gehege
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•
ggf. weitere Angaben, soweit sie für den Gehegebetrieb erforderlich sind, wie z.B.
- Fütterungseinrichtung
- Rückzugsmöglichkeiten
- Heizung
- Sonnenschutz
NATSCHG-001-NI-FL - Anzeige über den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43
Telefon-Nr.
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Auszüge aus den relevanten gesetzlichen Grundlagen
§ 43 BNatSchG* Tiergehege
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(1)
Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(2)
1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3)
Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege,
(4)
1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(5)
§ 42 BNatSchG Zoos
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
(1)
(auszugsweise)
1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(3)
1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
(...)
§ 30 NAGBNatSchG* Tiergehege
(zu § 43 BNatSchG)
Die Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für
1.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
2.
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
3.
Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
4.
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
§ 69 BNatSchG* Bußgeldvorschriften
(auszugsweise)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3)
(...)
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(...)
Die Ordnungswidrigkeit kann (...) mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6)
*BNatSchG
*NAGBNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) in der seit 01.03.2010 gültigen Fassung
Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) in der seit 01.03.2010 gültigen Fassung
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NATSCHG-001-NI-FL - Anzeige über den Betrieb eines Tiergeheges nach § 43
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